Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit
Eine Einführung für kleine und mittlere Unternehmen
1. Was ist unter der "dualen Konzeption" im Arbeitsschutz zu verstehen?
Der Arbeits- und Gesundheitsschutz ist in Deutschland sowohl im öffentlichen Recht als auch im Privatrecht geregelt. Das öffentlich-rechtliche Arbeitsschutzrecht wird durch den Staat sichergestellt. Verstöße werden durch Bußgelder oder als Straftaten geahndet. Im privaten Recht ist der Arbeitgeber nach § 618 des Bürgerlichen Gesetzbuches dazu verpflichtet, die Grundsätze der Gefahrenabwehr für Leben und Gesundheit der Beschäftigten bei der Einrichtung der Räume, der Beschaffung von Maschinen und der Verrichtung der Tätigkeiten zu beachten, soweit es die Natur der Arbeit gestattet. Verstöße können zu Schadenersatzforderungen durch die Beschäftigten führen. Die Haftung des Arbeitgebers ist aber ausgeschlossen, soweit die Berufsgenossenschaften als Träger der gesetzlichen Unfallversicherung zuständig sind.
Das in Deutschland seit mehr als 100 Jahren bestehende "duale System" im Arbeitschutz besteht daher aus dem staatlichen Arbeitsschutzrecht und der Unfallverhütung.
2. Wodurch unterscheiden sich staatlicher Arbeitsschutz und Unfallverhütung?
Staatliche Vorschriften binden jedermann. Staat und Bürger stehen sich in einem Über- und Unterordnungsverhältnis gegenüber. Staatliche Vorschriften können auch andere Personen als die Arbeitgeber und Beschäftigten, z.B. die Hersteller, zur Beachtung des Arbeitsschutzes verpflichten. Ferner kann der Staat den Arbeitsschutz mit anderen Zielen, wie z.B. den Umweltschutz, den allgemeinen Gesundheitsschutz oder sozial- und wirtschaftspolitischen Zielen verbinden. Die Vorschriften der Berufsgenossenschaften begründen dagegen Rechtspflichten unmittelbar nur gegenüber den Mitgliedsunternehmen und deren Beschäftigten. Die Berufsgenossenschaften als Träger der gesetzlichen Unfallversicherung haben im Schadensfall (Arbeits- oder Wegeunfall, Berufskrankheit) Leistungen für den Versicherten zu erbringen und befreien das Mitgliedsunternehmen von der Erfüllung von Schadenersatzansprüchen. Sie haben für die Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten zu sorgen.
3. Wie ist der staatliche Arbeitsschutz geregelt?
Für die Regelungen des staatlichen Arbeitsschutzes gilt die sog. konkurrierende Gesetzgebungszuständigkeit des Bundes (Art. 74 Nr. 12 Grundgesetz). Der Bund erläßt Gesetze, Verordnungen und allgemeine Verwaltungsanweisungen, deren Einhaltung von den Bundesländern überwacht wird (Art. 83 ff Grundgesetz). Die zuständigen Landesbehörden sind die Gewerbeaufsichtsämter. In einigen Bundesländern ist die Arbeitsschutzverwaltung neu geordnet worden. So hat z.B. Nordrhein-Westfalen in 1994 eine Neuordnung mit dem Ziel vorgenommen, anstelle einer flächendeckenden Überwachung schwerpunktmäßig und themenorientiert die Einhaltung der Vorschriften zu kontrollieren. Es wurden 12 Staatliche Ämter für Arbeitsschutz (StAfA) als Ortsinstanzen eingerichtet, die Bezirksregierungen fungieren als Mittelinstanzen und die Landesanstalt für Arbeitsschutz berät diese.
Die Landesbehörden haben folgende Aufgaben:
Überwachung mit Betretung- und Besichtigungsrechten, Prüfungsrecht, Einsicht in Unterlagen, Einholung von Gutachten
Erlaß von Anordnungen im Einzelfall
Verwaltungsverfahren zur Sachverhaltsermittlung, Anhörung der Beteiligten und Entscheidung der Behörde
Zwangsvollstreckung zur Durchsetzung bestandskräftiger Entscheidungen (z.B. Zwangsgeld, Zwangshaft).
Nach den Angaben für 1992 werden etwa 4.000 Gewerbeaufsichtsbeamte in den alten Bundesländern und etwa 100 Gewerbeärzte beschäftigt. Die Gewerbeaufsicht ist für rd. 1,73 Mio. Betriebe zuständig gewesen und hat jährlich etwa 500.000 Betriebsbesichtigungen durchgeführt. Dabei wurden 1,3 Mio. Mängel festgestellt und ca. 17.200 Anordnungen erlassen. Durch das in 1996 verabschiedete Arbeitsschutzgesetz werden sich die Aufgaben der Behörden erhöhen.
Auf Bundesebene ist auf die Zuständigkeit des Bundesministeriums für Arbeit und Sozialordnung für den Arbeitsschutz und die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin hinzuweisen.
4. Welche Aufgaben hat die gesetzliche Unfallversicherung?
Die gesetzliche Unfallversicherung ist ein Zweig der Sozialversicherung und ist ebenso wie die Kranken-, Renten- und Arbeitslosenversicherung eine Pflichtversicherung. Die gesetzlichen Grundlagen sind seit 1996 im Sozialgesetzbuch VII geregelt (früher: Reichsversicherungsordnung). Die gesetzliche Unfallversicherung ist die Haftpflichtversicherung des Arbeitgebers bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten. Ansprüche der Beschäftigten sind also gegen die Berufsgenossenschaften als Träger der gesetzlichen Unfallversicherung zu richten (Haftungsersetzungsprinzip). Die Beschäftigten erhalten aber auch Ansprüche, wenn den Arbeitgeber keinVerschulden trifft oder ein Unfall auf dem Weg zur Arbeit eingetreten ist (soziales Schutzprinzip). Über 80 Prozent der Wohnbevölkerung waren 1992 gegen Arbeitsunfall und Berufskrankheit versichert.
Tragende Grundsätze der Unfallversicherung sind:
Ersatz der Unternehmerhaftung durch Versicherungsanspruch unabhängig von Verschulden
Versicherungsleistung nach dem Schadenersatzprinzip
Finanzierung nur durch die Unternehmer
Ausschluß von Haftungsansprüchen der Beschäftigten gegen die Unternehmer
Durchführung der Unfallversicherung durch eigene Körperschaften, im gewerblichen und landwirtschaftlichen Bereich durch Berufsgenossenschaften
Gliederung der Berufsgenossenschaften nach Branchen
Selbstverwaltung der Berufsgenossenschaften durch Arbeitgeber und Beschäftigte (seit 1953)
Auftrag zur vorbeugenden Unfallverhütung (Prävention)
5. Was ist unter überbetrieblichem Arbeitsschutz zu verstehen?
Der überbetriebliche Arbeitsschutz besteht aus zwei Säulen:
der staatlichen Gewerbeaufsicht
den technischen Aufsichtsdiensten der Unfallversicherungsträger.
Die technischen Aufsichtsdienste überwachen die Durchführung der Unfallverhütung und beraten die Unternehmer über wirksame Maßnahmen. Sie sind befugt, bei Gefahr im Verzuge sofort vollziehbare Anordnungen zur Beseitigung von Unfallgefahren zu treffen. Ein wichtiges Instrument im überbetrieblichen Arbeitsschutz ist die Befugnis der Unfallversicherungsträger, Unfallverhütungsvorschriften (UVV) zu erlassen. Diese Vorschriften regeln ferner die ärztlichen Untersuchungen der Beschäftigten. Die UVV gelten nur für die Mitgliedsunternehmen und deren Beschäftigte als Versicherte der Berufsgenossenschaft. Sie gelten nicht für die Allgemeinheit. Sie werden als autonomes Satzungsrecht von den Selbstverwaltungsorganen, den Vertreterversammlungen der Berufsgenossenschaften, beschlossen. Sie bedürfen der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde, dem Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung (§ 15 Abs. 4 SGB VII). Der Unternehmer hat im Rahmen seiner Sorgfaltspflicht eigenständig Maßnahmen zum Arbeitsschutz zu ergreifen, darf aber nur in Ausnahmefällen von den bindenden UVV abweichen. Die Durchführungsanweisungen zu den UVV sind Auslegungsregeln, die nur die Aufsichtsdienste der Berufsgenossenschaften binden.
6. Was ist unter betrieblichem Arbeitsschutz zu verstehen?
Neben dem Unternehmer befassen sich auf betrieblicher Ebene unterschiedliche Personen und Institutionen mit Fragen des Arbeits- und Gesundheitsschutzes.
Sicherheitsfachkräfte
Sicherheitsbeauftragte
Betriebsärzte
Betriebsrat
Arbeitsschutzausschuß.
Sicherheitsfachkräfte (Ingenieure, Techniker, Meister) bedürfen einer besonderen Fachkunde und beraten den Arbeitgeber, überprüfen die Betriebsanlagen und Arbeitsverfahren und beobachten die Durchführung des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung (§ 6 Arbeitssicherheitsgesetz). Sie werden vom Arbeitgeber schriftlich bestellt. Nach der UVV "Sicherheitsfachkräfte" (VBG 122) haben die Arbeitgeber die Sicherheitsfachkräfte für bestimmte Einsatzzeiten zu bestellen. Die im Arbeitssicherheitsgesetz von 1973 vorgesehenen Schwellenwerte befreiten Kleinunternehmen von dieser Verpflichtung. Durch das Arbeitsschutzgesetz von 1996 müssen alle Unternehmen diese Verpflichtung erfüllen. Die Berufsgenossenschaften haben dafür Übergangszeiten vorgesehen und bieten z.T. als Alternative das sog. Unternehmermodell zur sicherheitstechnischen Betreuung an. Durch Teilnahme an Seminaren (z.B. 4 x 2 Tage innerhalb von 2 Jahren) und Nutzung von Beratungsleistungen der Berufsgenossenschaft erfüllt der Unternehmer die Verpflichtung zur sicherheitstechnischen Betreuung.
Sicherheitsbeauftragte sind bei mehr als 20 Beschäftigten zu bestellen (§ 22 SGB VII). Sie haben den Unternehmer bei der Durchführung der Maßnahmen zum Unfallschutz zu unterstützen. Sie sind nicht mit den Sicherheitsfachkräften vergleichbar, sondern haben keine konkreten Verpflichtungen.
Betriebsärzte unterstützen den Arbeitgeber als sachkundige Berater und sind für die Erfüllung ihrer Aufgaben verantwortlich (§ 3 Arbeitssicherheitsgesetz). Sie sind beratend tätig bei der Beschaffung von technischen Arbeitsmitteln, der Auswahl und Erprobung von Körperschutzmitteln, bei Fragen der Ergonomie und in der Organisation der Ersten Hilfe im Betrieb. Ferner führen sie arbeitsmedizinische Untersuchungen durch und beobachten den Arbeitsschutz im Betrieb. Die Bestellung orientiert sich an Mindesteinsatzzeiten, die in der UVV "Betriebsärzte" (VBG 123) geregelt sind. Im Zuge der Umsetzung der EU-Richtlinien zum Arbeits- und Gesundheitsschutz werden die Regelungen angepaßt. Fast alle Berufsgenossenschaften haben am Prinzip der Mindesteinsatzzeiten festgehalten. Eine alternative arbeitsmedizinische Betreuung in Anlehnung an das Unternehmermodell wird z.T. angeboten.
Die Betriebsräte haben nach dem Betriebsverfassungsgesetz und dem Arbeitssicherheitsgesetz Mitbestimmungs- und Mitwirkungsrechte im Arbeitsschutz. In Betriebe mit mehr als 20 Beschäftigten hat der Arbeitgeber einen Arbeitsschutzausschuß einzurichten, der unter anderem mit Mitgliedern des Betriebsrats, Betriebsärzten, Sicherheitsfachkräften und Sicherheitsbeauftragten besetzt wird.
Bitte beachten Sie!
In Deutschland ist der
Arbeitsschutz durch staatliche Vorschriften und die Regelungen der
Berufsgenossenschaften zur Unfallverhütung geprägt ("duales System").
Staatliche
Arbeitsschutzvorschriften richten sich gegen jedermann. Die Vorschriften
der Unfallversicherungsträger binden unmittelbar nur die
Mitgliedsunternehmen und deren Beschäftigte, die gegen Arbeits- und
Wegeunfälle und gegen Berufskrankheiten versichert sind.
Überwachung und
Durchführung des staatlichen Arbeitsschutzes ist Aufgabe der Gewerbeaufsicht
der Bundesländer.
Die gesetzliche
Unfallversicherung soll Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten verhüten.
Nach Eintritt eines Schadenfalles (Arbeits- oder Wegeunfall, Berufskrankheit)
entschädigt sie den Verletzten oder dessen Angehörige.
Der überbetriebliche
Arbeitsschutz besteht aus der staatlichen Gewerbeaufsicht und den technischen
Aufsichtsdiensten der Unfallversicherungsträger. Die von den
Berufsgenossenschaften als Unfallversicherungsträger erlassenen
Unfallverhütungsvorschriften (UVV) binden die Mitgliedsunternehmen und
deren Beschäftigte.
Der Unternehmer ist für
den betrieblichen Arbeits- und Gesundheitsschutz verantwortlich. Er hat nach
den gesetzlichen Vorschriften und den Unfallverhütungsvorschriften der
Berufsgenossenschaften Sicherheitsfachkräfte und Betriebsärzte
zu bestellen. Einige Berufsgenossenschaften bieten mit dem sog. Unternehmermodell
alternative sicherheitstechnische Betreuungsmöglichkeiten an.
Literatur:
(1) Skiba, R.: Taschenbuch Arbeitssicherheit, 9. neubearb. Aufl., Bielefeld : Erich Schmidt, 1997
(2) Halbach, G. u.a.: Übersicht über das Arbeitsrecht, hrsg. vom Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung (Stand: 1.1.1997), Bonn
(3) Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung (Hrsg.): Übersicht über das Sozialrecht (Stand: 1.1.1997), Bonn
(4) Brock, G.: Unfallversicherung im Überblick. Erläuterungen für Praktiker, Neuwied u.a.: Luchterhand, 1996
(5) Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit (Hrsg.), Handbuch für Betriebsberater der Handwerksorganisationen, bearbeitet von: Larisch, J.; Hien, W.; Hedden, I., Gifhorn: Heizmann, 1997
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